AGB für Reparatur- und Instandsetzungsaufträge 
der Firma Classic Manufactory Instruments e.K.


§ 1 Geltungsbereich

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Reparaturen und Inspektionen (nachstehend Instandsetzung) zwischen dem Auftraggeber/Kunden und der Firma Classic Manufactory Instruments, Inhaber Gerd Schönfelder, Lemsahler Weg 23, 22851 Norderstedt, (nachfolgend CMI genannt) diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB). 


Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von CMI ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten unsere AGB auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit CMI. 


§ 2 Definitionen 

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit CMI in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 


Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit CMI in eine Geschäftsbeziehung treten. 


Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.


§ 3 Leistungsumfang

Der Reparatur- und Instandsetzungsauftrag wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Reparatur- und Instandsetzungsauftragsgegenstandes oder zur Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind. 


 Wird der Umfang der Reparatur- und Instandsetzungsauftrag auf Wunsch des Auftraggebers erweitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung.


 Der Reparatur- und Instandsetzungsauftrag wird ausschließlich beim Auftragnehmer ausgeführt, so dass der Auftraggeber den Reparatur- und Instandsetzungsgegenstand dem Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden muss. 


 Wird der Reparatur- und Instandsetzungsauftrag beim Auftraggeber ausgeführt, so gelten für die Ausführung der Reparatur- und Instandsetzungsauftrag die Vorschriften des Verbands der Elektrotechnik (VDE), soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vorschriften vereinbart sind. Der Auftragnehmer kann von den jeweiligen Vorschriften abweichen, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 


Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schad­hafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des Auftragnehmers über.



§ 4 Vertragsschluss

Die Angebote von CMI im Internet, in Prospekten und Anzeigen stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber dar, bei CMI Reparaturarbeiten u. a. zu beauftragen/zu bestellen. Durch den Reparatur- und Instandsetzungsauftrag gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reparatur- und Instandsetzungsauftrages (Werkvertrag) ab. 


Im Internet wird dem Auftraggeber umgehend eine automatisierte Eingangsbestätigung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Mit ihr wird lediglich der Erhalt des Angebotes bestätigt, sie beinhaltet noch keine Annahme des Angebotes.


CMI ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 5 Werktagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung wird durch E-Mail übermittelt.


Erfolgt unsere Instandsetzungsleistung, ohne dass dem Auftraggeber vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so ist in der durchgeführten Leistung zugleich die schlüssige Annahme des Angebotes zu sehen. Ist die Annahmefrist verstrichen, so gilt die verspätete Annahme als neues Angebot an den Besteller. 


In einem Auftragsformular werden die zu erbringenden Leistungen und der Fertigstellungstermin angegeben. Beim Fertigstellungstermin ist überdies anzugeben, ob es sich um einen verbindlichen oder einen voraussichtlichen Termin handelt. Dem Auftraggeber ist eine Mehrfertigung des Auftragsformulars auszuhändigen.


§ 5 Kostenvoranschlag

Preisangaben im Auftragsformular oder auf der Website von CMI sind unverbindlich. Will der Auftraggeber eine verbindliche Angabe des Preises, hat er beim Auftragnehmer einen schriftlichen Kostenvoranschlag anzufordern. Der Auftragnehmer ist an seinen Kostenvoranschlag einen Monat gebunden. Leistungen, die der Auftraggeber für den Auftragnehmer zur Erstellung des Kostenvoranschlags erbringt, können nur in Rechnung gestellt werden, wenn dies vereinbart ist. 


Wird aufgrund des Kostenvoranschlages die Arbeit in Auftrag gegeben, werden die in Rechnung gestellten Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Reparaturrechnung angerechnet. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur dann überschritten werden, wenn sich bei Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen und der Auftraggeber der Kostenüberschreitung zustimmt.


§ 6 Ausführungszeit

Termine und Fristen für die Ausführung der Reparatur- und Instandsetzungsauftrages sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.


Die Frist für die Ausführung eines Reparatur- und/oder Instandsetzungsauftrages beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.


Termine und Fristen sind eigehalten, wenn Reparatur- oder Instandsetzungsaufträge innerhalb vereinbarter Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtig ist.


Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.


Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % vom Wert der nicht rechtzeitig ausgeführten Reparatur- und Instandsetzungsaufträge verlangen.


Im Übrigen bleibt das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt. 


Anderweitige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsaufträgen, auch nach Ablauf einer den Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.


§ 7 Verzug des Auftragnehmers und Auftraggebers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, verbindliche Fertigstellungstermine nach Maßgabe von § 6 einzuhalten. Dies gilt nicht, soweit durch eine Änderung oder Erweiterung der Arbeiten durch den Auftraggeber veränderte Verhältnisse herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.


Gleiches gilt bei einer Verzögerung in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat.


In den vorgenannten Fällen besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadensersatz.


Die gesetzlichen Verzugsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.


Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZE) zu zahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden nachweist.


Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.


§ 8 Abnahme

Zur Abnahme des Instandsetzungsgegenstandes meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft an. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von drei Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Reparatur- und Instandsetzungsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.


Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.


Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Reparatur- und Instandsetzungsgegenstand in Benutzung genommen hat.


Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.


Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch für die Aufbewahrung der reparierten Sache zu. Bei Nichtabholung gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen zur nicht durchgeführten Abnahme.


§ 9 Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist mit Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig, wenn die Leistung abgenommen ist. Wirkt der Auftraggeber bei der Abnahme nicht mit, tritt die Fälligkeit eine Woche nach Übersendung der Rechnung ein.


§ 10 Pfandrecht des Auftragnehmers

Neben dem gesetzlichen Pfandrecht steht dem Auftragnehmer auch ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz genommenen Reparaturgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturleistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil der reparierten Sache geworden sind.


§ 12 Sachmängel

Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreier Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt.


Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme in eigenen Betrieb: soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. 


Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme in eigenen Betrieb. Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.


Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.


Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.


Die Mängelansprüche erlöschen, wenn an dem Gegenstand der Arbeit, Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers, durch den Auftraggeber oder Dritte, vorgenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder der Gegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat. 


Mängelansprüche können nicht für die normale Abnutzung von Verschleißteilen bestehen. 
Aus- und Einbaukosten für instandgesetzte Gegenstände für die ein Mangel beansprucht wird, werden von CMI nicht übernommen. Für einen Gewährleistungsanspruch muss der reklamierte Gegenstand angeliefert werden. 


Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach § 14 dieser AGB.


 Unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, dort gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche von CMI unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 14 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt entsprechend zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften. 


Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nur, soweit uns bzw. unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


§ 15 Datenschutz

Dem Auftraggeber ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten vom Verkäufer auf Datenträgern gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.


Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Auftragnehmer selbstverständlich vertraulich behandelt. Zum Zwecke der Kreditprüfung behält sich der Verkäufer einen Datenaustausch mit Auskunfteien vor. 


Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG). 


Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Verkäufer ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Käufers verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages. 


§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Sonstiges

Die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 


Gerichtsstand ist Norderstedt, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


Norderstedt Juli 2022


Anschrift

Classic Manufactory Instruments
Lemsahler Weg 23 
22851 Norderstedt-Glashütte 

Kontakt

E-Mail:  info@cm-instruments.de 
FON: +49 (0) 40 5407636
FON: +49 (0) 40 88366511

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